Im August 2007 trat im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ nach langjähriger Debatte das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ in Kraft,
Es verbessert den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung und setzt die längst fälligen europäischen Richtlinien um. Ziel des Gesetzes ist die Benachteiligung aufgrund
- des Alters
- einer Behinderung
- des Geschlechts
- der sexuellen Orientierung
- von Religion oder Weltanschauung
- rassistischer Zuschreibung oder ethnischer Herkunft
zu verhindern und zu beseitigen.
Auf dieser Seite finden Sie den Gesetzestext, Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes, Ratgeber für BeraterInnen und Betroffene, Hintergrundartikel etc.:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Wortlaut
basis & woge: Klage gegen Diskriminierung bei der Suche nach Arbeitsplatz gewonnen
Online-Ratgeber zum AGG in mehreren Sprachen
Stellungnahme des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland (ADVD) zum zweijährigen Bestehen des AGG
Rechtliche Stellungnahme erschienen
Eckpunktepapier des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland (advd)- fileadmin/access/pdf/2009/advd_Eckpunktepapier_Oktober_2009.pdfStandards für qualifizierte Antidiskriminierungsberatung
Forschungsprojekt-Diskriminierung im Alltag Wahrnehmung von Diskriminierung und Antidiskriminierungspolitik in unserer Gesellschaft
Forschungsprojekt "Realität der Diskriminierung in Deutschland"-Freie Universität Berlin
Tagungsdokumentation "Wie diskriminierungsfrei ist der Arbeitsmarktzugang für MigrantInnen"
Neues Urteil des Europäischen Gerichthofes
Rassistische Diskriminierung kann auch vorliegen, wenn es keine "direkten Opfer" gibt.
Zusammenfassung des Urteils des EuGH vom 10. 7. 2008 - C-54/ 07 /
"Richtlinie 2000/ 43/ EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen"
*1. Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/ 43/ EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.*
*2. Öffentliche Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, reichen aus, um eine Vermutung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ 43 für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es obliegt dann diesem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Er kann dies dadurch tun, dass er nachweist, dass die tatsächliche Einstellungspraxis des Unternehmens diesen Äußerungen nicht entspricht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die gerügten Tatsachen glaubhaft sind, und zu beurteilen, ob die Beweise zur Stützung des Vorbringens des Arbeitgebers, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, ausreichend sind.*
*3. Nach Art. 15 der Richtlinie 2000/ 43 müssen auch dann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.*
Die Pressemitteilung des EuGH im Wortlaut hier
Tagungsdokumentation "Wie diskriminierungsfrei ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für MigrantInnen"
Die Tagung "Wie diskriminierungsfrei ist der Arbeitsmarktzugang für MigrantInnen" bot am 1.10.2008 in Neumünstier die Gelegenheit zu einer Zwischenbilanz der bisherigen Umsetzung und der Chancen und Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinsichtlich der Situation von MigrantInnen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt.
Die Transferprojekte im Kompetenzzentrum NOBI migration works in Trägerschaft von basis und woge e.V. und access in Trägerschaft des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. sowie der Flüchtlingsbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein legen nun die Dokumentation mit den Beiträgen der Tagung und Diskussionsergebnissen der Arbeitsgruppen vor.
Zum Herunterladen der Dokumentation klicken Sie hier.
Die Dokumentation kann in gedruckter Form kostenlos bestellt werden bei:
Projekt access
Flüchtlingsrat Schleswig-Hosltein e.V.
Oldenburger Str. 25
24143 Kiel
Tel.: 0431-20509524
Fax: 0431-20509525
access(at)frsh.de
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