Informationen zu Förderinstrumenten


Auf dieser Seite werden laufend weitere Fördermöglichkeiten eingestellt

Zur Zeit finden Sie hier Informationen zu folgenden Instrumenten

Die Bildungsprämie

Verbsserte Förderung durch das Meister-BAföG

"Vodafone-Chancen" - Stipendien für StudienanfängerInnen mit Migrationshintergrund

Horizonte-Das Lehramtsstipendium für Migrantinnen und Migranten

Bundesausbildungsförderungsgesetz BAFöG

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Förderung beruflicher Weiterbildung / Bildungsgutschein

Stipendium für JournalistikstudentInnen mit Migrationshintergrund

Stipendium- Reemtsma Bildungsförderung für Junge Menschen mit Migrationshintergrund 

Studienförderung für Erstsemester bei der Friedrich-Ebert-Stiftung

 


Die Bildungsprämie

Die Weiterbildungsangebote in Deutschland sind vielfältig. Den Prämiengutschein können Sie benutzen für Lehrgänge, Prüfungen oder Zertifikate und für andere Maßnahmen, die der Fortbildung dienen.

Um für die Weiterbildung einen Prämiengutschein zu bekommen, müssen Sie zunächst eine Beratungsstelle aufsuchen. Das Beratungsgespräch selbst ist kostenlos. Und wie alles an der Bildungsprämie zahlt sich auch der Besuch einer Beratungsstelle aus. Hier kennt man die regionalen Weiterbildungsangebote und den lokalen Arbeitsmarkt. Das macht die Beratungsstellen kompetent und zu Ihrem verlässlichen Partner bei der Suche nach der passenden Weiterbildungsmaßnahme.
 
Die Beratungsstelle berät Sie in allen Fragen der Bildungsprämie: Welche Weiterbildung möchten Sie machen? Was soll das Ziel des Kurses oder Lehrgangs sein? Haben Sie schon einen konkreten Anbieter gefunden? etc. Die Beratungsstelle prüft, ob die Förderkriterien erfüllt sind, nennt Ihnen mindestens drei Weiterbildungsanbieter und stellt Ihnen einen persönlichen Prämiengutschein aus.

Die Bildungsprämie besteht aus zwei Komponenten: 

  • Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 Euro (ab 1.1.2010, vorher 154 Euro) können alle Erwerbstätigen erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid und vermindert um etwaige  Kinderfreibeträge 25.600 Euro bei Alleinstehenden (bzw. 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. 
  • Mit dem "Weiterbildungssparen" wird im Vermögensbildungsgesetz (VermBG) zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den angesparten Guthaben erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Vorteile des Weiterbildungssparens können all diejenigen in Anspruch nehmen, die über ein mit Arbeitnehmer-Sparzulage gefördertes Ansparguthaben verfügen. Dies gilt unabhängig vom derzeitigen Einkommen.

Den Prämiengutschein können Weiterbildungsinteressierte für Lehrgänge, Prüfungen oder Zertifikate benutzen. Sowie für alle Maßnahmen, die der Fortbildung dienen. Denn für nahezu jeden beruflichen Bedarf gibt es passende Kurse oder Seminare.

Das Weiterbildungssparen kann ergänzend zum Prämiengutschein hinzukommen. Die beiden Komponenten können also zusammen genutzt und in Anspruch genommen werden. Alle Weiterbildungsinteressenten mit angespartem Guthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) können den verbleibenden finanziellen Eigenanteil einer Bildungsmaßnahme vor Ablauf der üblichen Sperrfrist entnehmen. Hierzu hat der Gesetzgeber das VermBG den Anforderungen angepasst und so den weiterbildungsbereiten Menschen mehr Flexibilität ermöglicht. 

Um für die Weiterbildung einen Prämiengutschein zu bekommen, müssen Sie zunächst eine Beratungsstelle aufsuchen. Genaueres hierzu erfahren Sie in der persönlichen Prämienberatung in einer der schleswig-holsteinischen Beratungsstellen .

Beratungsstellen in Schleswig-Holstein

Verbsserte Förderung durch das Meister-BAföG

Am 1. Juli ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz" (AFBG) in Kraft getreten. Damit gelten auch für das "Meister-BAföG" deutlich verbesserte Förderkonditionen, die dem Fachkräftemangel begegnen sollen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Erhöhung (jetzt 210 Euro) und Zuschuss (50 %) zum Unterhaltsbeitrag für Kinder bei Vollzeitkursen
  • Abschaffung des Förderungsausschlusses bei bereits selbstfinanzierter Aufstiegsfortbildung
  • Darlehenserlass (25 %) bei Prüfungserfolg auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • Förderung des Unterhalts während der Prüfungsphase
  • Existenzgründerzuschuss (33 % Darlehenserlass) ab Einstellung eines Auszubilden-den/Angestellten
  • Erleichterte Förderung für Migranten

Im Grundsatz gilt, dass allen Ausländern, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen, der Zugang zum Meister-BaföG ermöglicht wird. Ausländer werden gefördert, wenn sie sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

  1. aufgehalten und
  2. rechtmäßig erwerbstätig waren.

Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (n. Handwerksordnung oder Berufsbildungsgesetz). Auch Asylberechtigte, denen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Abschiebeschutz gewährt wird, sind nun in die Förderung einbezogen.

Nutzen Sie Ihre persönliche Chance aufzusteigen und werden Sei Meister/in!

Informationen
Handwerkskammer Hamburg
Frau Rave
Tel. 040/35905 -387
www.meister-bafoeg.info

Das Stipendienprogramm "Vodafone-Chancen" fördert StudienanfängerInnen mit Migrationshintergrund

Seit dem Wintersemester 2006/2007 bietet das Stipendienprogramm „Vodafone-Chancen“ jungen Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit an einer seiner privaten Partnerhochschulen zu studieren.

Ausdrückliches Ziel der Vodafone-Stiftung ist es mit dieser Förderung  „...beispielhaften Migrationskarrieren den Weg zu ebnen und durch den Vorbildcharakter jungen Menschen mit Migrationshintergrund Mut, Selbstbewusstsein und Stärke zu geben, die Chancen einer partizipatorischen, leistungsorientierten, gleichberechtigten Gesellschaft zu nutzen.“

Bewerben kann sich jede/r in Deutschland lebende StudienanfängerIn, unabhängig von Nationalität, Aufenthaltsstatus und Art der Hochschulzugangsberechtigung, unter folgenden Voraussetzungen:

- Die wirtschaftlichen bzw. Vermögensverhältnisse der Bewerberin/des  Bewerbers lassen keine eigenständige Finanzierung des Studiums an der Partnerhochschule zu.

- Die Bewerberin/Der Bewerber erbringt hervorragende schulische Leistungen und hat eine exzellente Allgemeinbildung.

- Sie/Er zeigt gesellschaftliches und soziales Engagement und überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Zielstrebigkeit auch außerhalb der Schule

- und erfüllt alle Zugangsvoraussetzungen der Partnerhochschule

Nähere Informationen gibt es bei www.vodafone-stiftung.de dort unter Bildung. 

Unter dieser Internet-Adresse  finden Sie auch links zu den Internet-Seiten der Hochschulen, die mit dem Stipendienprogramm zusammenarbeiten. Die BewerberInnen müssen sich bei der jeweiligen Hochschule direkt um einen Studienplatz bewerben. Wenn die Bewerbung erfolgreich ist, kann das Stipendium bei der Stiftung beantragt werden.

Horizonte- Das Lehramtsstipendium für Migrantinnen und Migranten

Mit der Einrichtung des neuen Stipendienprogramms für Lehramtsstudierende und künftige Lehrkräfte mit Migrationshintergrund möchte die Gemeinnützige Hertie-Stiftung die gesellschaftliche Realität verstärkt in den Klassenräumen abbilden und Vorbilder schaffen.

Durch finanzielle und ideelle Unterstützung fördert die Stiftung deshalb herausragende künftige Lehrkräfte mit Migrationshintergrund in ihrer Ausbildung und will begabte und engagierte Abiturienten mit Migrationshintergrund gezielt für den Lehrberuf gewinnen.

Das Hertie-Stipendienprogramm richtet sich an Lehramtsstudierende und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Migrationshintergrund. Es ist offen für Bewerber aller Lehrämter, Fächer und Ausbildungsstufen, die zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung noch mindestens zwei Jahre Ausbildungszeit (Studium und/oder Vorbereitungsdienst) vor sich haben. Sie gehören zu unserer Zielgruppe, wenn Sie oder Ihre Eltern außerhalb von Deutschland geboren und zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland eingewandert sind.

Bewerbungsberechtigt sind Lehramtsstudierende

  • der Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie
  • aller Berliner Universitäten (Freie Universität Berlin, Humboldt-Universität zu Berlin, Technische Universität Berlin)

sowie Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst/Referendare an den Studienseminaren im

  • Rhein-Main-Gebiet sowie
  • in Berlin

Wie wird gefördert:

Eine individuell auf Sie zugeschnittene Zielvereinbarung ermöglicht Ihnen die kontinuierliche Weiterentwicklung Ihrer Persönlichkeit und Ihrer beruflichen Kompetenzen. Die Stipendiatengruppe wird an der Universität durch einen Tutor betreut, der Sie in allen Fragen des Studiums und Ihres zukünftigen Berufes unterstützt.

Seminare, Workshops und Fortbildungen bieten Ihnen Möglichkeiten zur Vernetzung, zum Weiterdenken und zur Entwicklung von Forschungs- und Unterrichtsprojekten. Jedes Jahr nehmen Sie zudem an einer allgemeinbildenden Sommerakademie teil.

  • Studienstipendium 650 €/Monat
  • Bildungsstipendium für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst  1.000 €/Jahr
  • weitere Zuschüsse z.B. für Büchergeld, Sprachkurse oder Laborkosten auf Antrag
  • Befreiung von den Studiengebühren

Bewerbung:

Die Stipendienplätze werden jeweils zum Wintersemester an der Goethe-Universität Frankfurt am Main und an der Freien Universität Berlin vergeben. Zum 1. Januar 2009 werden in Berlin fünf Stipendien für Lehramtsstudierende und Referendare ausgeschrieben.

Für aktuelle Bewerbungsfristen klicken Sie bitte hier.

Die Bewerberauswahl erfolgt über ein zweistufiges Verfahren: Die erste Auswahl findet auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen statt, die zweite wird im Rahmen eines zweitägigen Auswahlverfahrens getroffen, welches sich aus drei Komponenten zusammensetzt: einer Gruppendiskussion, zwei Einzelgesprächen sowie einem 50-minütigen Aufsatz.

An der Auswahlkommission für das zweitägige Auswahlverfahren werden neben je einem Vertreter der Projektpartner Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Schulformen beteiligt sein.

Das zweitägige Auswahlverfahren findet voraussichtlich Anfang Oktober an den Standorten Frankfurt am Main und Berlin statt.

Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen umfassen:

  • Horizonte-Bewerbungsformular (hier herunterladen)
    Tabellarischer Lebenslauf
    Motivationsschreiben
  • Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung
  • Nachweis Ihrer bisherigen Studienleistungen (falls vorhanden)
  • Zwei vertrauliche Gutachten
  • ggf. Immatrikulationsbescheinigung

Kontakt:

Gemeinnützige Hertie-Stiftung

Katharina Lezius
Stipendiatenwerk
Grüneburgweg 105
60323 Frankfurt am Main

++49.(0)69.660 756 174
++49.(0)69.660 756 274
LeziusK(at)ghst.de

Weitere Informationen hier

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

§ 1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen zu förderungsfähigen Ausbildungen, persönlichen Voraussetzungen, Umfang der Leistungen, Dauer der Förderung und allen anderen wichtigen Fragen zu dem Thema finden Sie unter www.das-neue-bafoeg.de 

Für MigrantInnen ist besonders wichtig zu klären, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Förderung nach diesem Gesetz haben, da für einige Aufenthaltstitel besondere Bedingungen gelten.

Seit 1.1.2008 ist eine Änderung des Bundesausbildungsgesetzes in Kraft, die den Anspruch auf BAföG auf mehr MigrantInnen-Gruppen erweitert.

Anspruch wie Deutsche allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben künftig AusländerInnen mit Niederlassungserlaubnis, mit Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder 5, den §§ 28, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG, oder einem Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. In einigen Fällen ist ein vierjähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Voraufenthalt erforderlich.

Keinen Anspruch allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben auch künftig: Asylsuchende und geduldete AusländerInnen, AusländerInnen mit Aufenthalt nur zum Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG), AusländerInnen mit befristetem Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff. AufenthG), Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG, sowie Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen. Sie können jedoch wie bisher durch eine vorherige Erwerbstätigkeit ihrer Eltern einen Anspruch erwerben.

Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen die übrigen Voraussetzungen nach dem BAföG (materielle Bedürftigkeit, Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildung etc.) erfüllt sein.

Die aktuellen Regelungen zu Anspruch nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus finden Sie in § 8 des Gesetzes, Klicken Sie hier

Den gesamten Wortlaut des geänderten Gesetzes finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg.bmbf.de

Die von der BAFöG-Förderung Ausgeschlossenen erhalten kein Arbeitslosengeld II, wenn sie studieren oder eine Ausbildung aufnehmen, die dem Grunde nach BAFöG-förderungsfähig ist. Es gibt aber die Möglichkeit einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II als Darlehen nach §7 Abs. 5 SGB II zu beantragen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt.

Weitere Hinweise auch zur Ausbildungsförderung für MigrantInnen nach BAföG, zu den neuen Regelungen der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGBIII und Möglichkeiten der Förderung nach dem SGB II finden Sie in einem Text von Georg Classen hier.

Berufsausbildungsbeihilfe nach §63ff SGBIII

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist geregelt im SGB III in den Paragrafen §63ff.

Seit dem 1.1.2008 gilt eine Neuregelung des §63 Abs 1 (förderungsfähiger Personenkreis) der den Zugang zu BAB für MigrantInnen erweitert.
Den Wortlaut finden sie hier

Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit http://www.arbeitsagentur.de/nn_26022/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/Berufsausbildungsbeihilfe-BAB.html

Den vollständigen Gesetzestext SGB III finden Sie auf dieser Webseite unter Gesetzliche Grundlagen

 

Förderung beruflicher Weiterbildung / Bildungsgutschein

Berufliche Weiterbildung kann sowohl für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld I als auch für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II gefördert werden, wenn eine entsprechende Maßnahme von der Agentur für Arbeit bzw. von der ARGE im jeweiligen Einzelfall für notwendig gehalten wird.

EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld I:
Voraussetzung ist eine vorherige Beratung bei dem/ der zuständigen BeraterIn der Agentur für Arbeit. Dort wird besprochen welche Form der Weiterbildung geeignet sein könnte. Der/die Arbeitslose erhält daraufhin einen Bildungsgutschein. Dieser ist für eine bestimmte Zeit gültig. In dieser Zeit kann bei einem Träger eigener Wahl eine entsprechende Maßnahme begonnen werden. Die Maßnahme muss allerdings nach § 85 SGB III als förderfähige Maßnahme anerkannt sein. Dies muss beim Träger erfragt werden.

EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II:
In § 16 SGB II wird auf die Abschnitte aus dem SGB III verwiesen, die auch im SGBII Anwendung finden, dazu gehört auch § 77 SGB III. Allerdings handelt es sich bei diesen Leistungen im SGB II um Kann-Leistungen, d.h. Sie haben keinen Anspruch darauf sondern eine Förderung kann bewilligt werden. Voraussetzung ist daher auch hier die vorherige Beratung bei dem/ der zuständigen ARGE-BeraterIn und dessen/deren Zustimmung. Die ARGE händigt keinen Bildungsgutschein aus, sondern bewilligt die Teilnahme an einer konkreten Bildungsmaßnahme, die der/die Arbeitslose machen möchte oder die der/die ArbeitsberaterIn vorgeschlagen hat, und die als förderfähig anerkannt ist, d.h. wenn Sie an einer konkreten Maßnahme oder einem Kurs Interesse haben, müssen Sie begründen, warum Sie denken, dass die Teilnahme Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht und sie müssen bei dem Anbieter der Maßnahme fragen, ob diese als förderungsfähig durch die Agentur oder die ARGE anerkannt ist.

Die Voraussetzungen, wann eine Berufliche Weiterbildung für notwendig gehalten wird, sind in beiden Fällen in § 77 SGB II festgelegt,  klicken Sie hier: § 77 SGB III.

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Förderprogramm/Stipendium für junge MigrantInnen im Journalismus Studium

Junge MigrantInnen in den Journalismus!
Neues Förderprogramm der Heinrich Böll Stiftung für junge MigrantInnen mit Journalismus Studium

Bewerbungsschluss 1. März 2010 und 1. September 2010

Wie kommen die Themen der offenen Einwanderungsgesellschaft in deutsche Medien - jenseits von Ehrenmord, Zwangsverheiratung, Kopftuchstreit und Sprachenpflicht? Die grün-nahe Heinrich-Böll-Stiftung fordert: JournalistInnen mit interkultureller Erfahrung oder mit Migrationshintergrund in die Redaktionsstuben!

Die Heinrich Böll Stiftung sucht talentierte AbiturientInnen aus Einwandererfamilien bzw. mit bi-nationaler oder bi-kultureller Herkunft. Im Unterschied zur sonstigen Förderpraxis (eine Bewerbung um Studienstipendium ist bei der Heinrich-Böll-Stiftung normalerweise erst nach Beendigung des ersten Semesters möglich) sollen insbesondere AbiturientInnen ermuntert werden, ein Journalismus-Studium aufzunehmen; sie können sich schon vor Aufnahme des Studiums dafür bewerben!

Voraussetzungen:
Berufsziel Journalismus• Migrationshintergrund bzw. binationaler / -kultureller Hintergrund• hervorragende Schul- bzw. Studienleistungen• gesellschaftspolitisches Engagement• Unterstützung der Ziele der Heinrich-Böll-Stiftung
Wünschenswert sind:
Erste Erfahrungen in Medienarbeit, etwa bei einer Schülerzeitung, im Bürgerradio o.ä. (Arbeitsproben gewünscht)

Die BewerberInnen nehmen teil an einem mehrstufigen Auswahlverfahren inkl. Auswahlworkshop mit Einzelgesprächen und Gruppendiskussion.

Die Förderung beinhaltet:
ein monatliches Stipendium (elterneinkommensabhängig, Voraussetzung ist die BaFög-Berechtigung)• Beratung und Qualifizierung (Begleitprogramm)• Unterstützung bei der Suche nach Praktika-Stellen

Informationen bei migration-boell.de

Fachinformation Studienwerk:
Bärbel Karger, T 030-28534-400, karger(at)boell.de

 


Stipendium- Reemtsma Bildungsförderung für Junge Menschen mit Migrationshintergrund

Das Reemtma Begabtenförderungswerk vergibt Stipendien an begabte Schüler und Studenten, deren Familien ihr Studium nicht oder nur sehr begrenzt unterstützen können.

Wer kann sich um ein Stipendium bewerben?

Für eine Förderung durch das Reemtsma Begabtenförderungswerk können sich Schüler der Oberstufe (12. und 13. Klasse, auch Juniorstudenten) und Studenten an einer deutschen Fachhochschule oder Universität (ab dem 1. Fachsemester, alle Fachrichtungen) bewerben. Eine Bewerbung ist nur vor dem 30. Lebensjahr möglich.

Nach welchen Kriterien wird gefördert?

Neben den schulischen bzw. universitären Leistungen der Bewerber sind die besondere Begabung für die angestrebte Ausbildung, das soziale Engagement sowie die Höhe des Einkommens der Erziehungsberechtigten ausschlaggebend für die Bewilligung der Förderung. Die einzelnen Kriterien werden von der Auswahlkommission bewertet.

Das monatliche Einkommen der Eltern darf 3.600 € (Schüler) bzw. 5.300 € (Studenten) brutto nicht übersteigen. Durch Geschwister kann dieser Betrag erhöht werden.

Wie hoch ist der monatliche Förderbetrag?

Schüler erhalten eine Förderung von 105 €. Studenten bekommen 155 €. Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung werden mit 130 € gefördert.

Wie bewerbe ich mich um ein Stipendium?

Bitte senden Sie zunächst ein Motivationsschreiben an:
Reemtsma Begabtenförderungswerk
Max-Born-Straße 4
22761 Hamburg

oder per E-Mail an: info(at)begabtenfoerderungswerk.de

In diesem Schreiben sollten Sie ihre Motivation für Ihr Studium, in welchem Fachsemester Sie studieren und Ihr Alter angeben, und wie Sie vom Reemtsma Begabtenförderungswerk erfahren haben. Außerdem sind Notennachweise erwünscht: in jedem Fall der Nachweis der Hochschulreife und, falls vorhanden, weitere Leistungsnachweise und die Ergebnisse der Zwischenprüfung. Daraufhin erhalten Sie die Bewerbungsunterlagen.

Nach Eingang der vollständig ausgefüllten Bewerbungsunterlagen braucht die Auswahlkommission ca. 8-12 Wochen Bearbeitungszeit um über einen Antrag auf Förderung zu entscheiden. Bewerber werden gebeten in dieser Zeit von Rückfragen abzusehen. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese von der Auswahlkommission nachgefragt. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Förderung.

Wie sind die Bewerbungsfristen?

Die Bewerbungsfrist zu einem Sommersemester ist jeweils der 31. Januar des gleichen Jahres, die Bewerbungsfrist für ein Wintersemester ist der 31. Juli des gleichen Jahres. Bewerbungsunterlagen, die zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vorliegen, können von der Auswahlkommission nicht berücksichtigt werden. Für eine Bewerbung zum nächsten Semester ist ein neuer Antrag mit aktuellen Nachweisen zu stellen.

Was passiert während der Förderung?

Wenn Ihrem Bewerbungsantrag zugestimmt wird, müssen Sie für jedes Semester Ihre Noten bzw. Leistungen nachweisen und einen Bericht von 1-2 DIN A 4-Seiten über Ihren Ausbildungsverlauf verfassen. Zudem wird der regelmäßige Nachweis des Studiums per Immatrikulationsbescheinigung verlangt. Außerdem muss jedes Jahr erneut nachgewiesen werden, dass das Einkommen der Erziehungsberechtigten die festgelegte Grenze nicht überschreitet.

Nach Absprache besteht auch die Möglichkeit der Förderung für einen während des Studiums zu absolvierenden Auslandsaufenthalt. Ein komplettes Studium im Ausland kann nicht gefördert werden.

Wann endet die Förderung?

Eine finanzielle Förderung durch das Reemtsma Begabtenförderungswerk endet in der Regel mit dem Ende der Ausbildung: bei Schülern mit dem Abitur, bei Studenten spätestens mit dem Ende der Regelstudienzeit. Die Förderung endet mit dem 30. Lebensjahr.
Sie endet außerdem, wenn die notwendigen Nachweise über das Studium und das Einkommen nicht fristgerecht erbracht werden.

Was passiert nach der Förderung?

Da es sich bei der finanziellen Förderung um ein Stipendium handelt, muss das erhaltene Geld nicht zurückgezahlt werden. Für Stipendiaten besteht also nach Ablauf der Förderung keinerlei Verpflichtung gegenüber der Stiftung.

Was ist mit anderen finanziellen Beihilfen?

Eine Förderung durch das Reemtsma Begabtenförderungswerk und der Bezug anderer finanzieller Beihilfen schließen sich nicht grundsätzlich aus. Sollten Sie z.B. BAFöG-Empfänger sein, können Sie sich gerne auch bei uns bewerben.

weitere Informationen hier:

Studienförderung für Erstsemester bei Friedrich-Ebert-Stiftung

Stipendium auf Probe

Studieren wird immer wichtiger - und zugleich immer teurer. Leider verzichten immer mehr Abiturienten und Abiturientinnen aus einkommensschwachen Familien oder mit Migrationshintergrund aus finanziellen Erwägungen auf ein Studium. Um ihnen die Entscheidung für die Aufnahme eines Studiums zu erleichtern, bietet die Studienförderung mit dem "Stipendium auf Probe" eine frühzeitige finanzielle Unterstützung ab dem ersten Hochschulsemester an.

Während des "Stipendiums auf Probe" lernen die Stipendiaten und Stipendiatinnen die gesamte Palette der materiellen und ideellen Förderung durch die FES kennen. Zwei bis drei Semester haben diese dann Gelegenheit, durch überdurchschnittliche Leistungen, gesellschaftspolitisches Engagement und Persönlichkeit zu überzeugen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet anschließend der Auswahlausschuss der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Voraussetzungen sind mindestens eine Hochschulzulassung für eine deutsche Hochschule sowíe ein Aufenthaltsstatus, der dem förderungsfähigen Personenkreis nach § 8 BAFöG entspricht.

Kontakt und Weitere Informationen

  • Friedrich-Ebert-Stiftung
    Abteilung Studienförderung
    Godesberger Allee 149
    53175 Bonn

Tel.: 0228-883-0
Fax: 0228-883-697

www.fes.de/erstsemester

Letzte Aktualisierung der Texte dieser Seite: 20.07.2010