Integrationskurse
Flüchtlinge und Migrantinnen und MigrantInnen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben, können bis auf wenige Ausnahmen zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG zugelassen werden.
Im Dezember 2007 ist eine Änderung der Integrationskursverordnung in Kraft getreten, die Grundlage für die weiteren Informationen auf dieser Seite ist.
Teilnehmen an einem Integrationskurs dürfen rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebende AusländerInnen bzw. BürgerInnen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union, sowie deutsche StaatsbürgerInnen mit Migrationshintergrund, wenn ein besonderer Förderbedarf besteht. Die Zulassung zu einem Integrationskurs erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Interessierte können sich bei einem örtlichen Sprachkursträger melden. Der Sprachkursträger leitet den Antrag auf Zulassung an das Bundesamt weiter. Die ARGE oder die Agentur für Arbeit kann auch über die Ausländerbehörde eine Verpflichtung zur Teilnahme veranlassen, wenn jemand einen entsprechenden Bedarf hat.
Bei den Integrationskursen handelt es sich um allgemeine Sprachkurse von insgesamt maximal 600 Stunden. Dazu kommen noch 45 Stunden Orientierungskurs. Diese vermitteln Alltagswissen, Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.
Am Ende eines Integrationskurses finden eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1) und ein Test zum Orientierungskurs statt. Das positive Ergebnis der Prüfung wird zertifiziert.
Seit Dezember 2007 gibt es auch die Möglichkeit, bei Nichtbestehen der Prüfung noch einmal 300 Stunden (Aufbaukurs) zu wiederholen. Voraussetzung ist die bisherige regelmäßige Teilnahme an den ersten 600 Unterrichtsstunden Basis- und Aufbaukurs.
Um einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG) zu erlangen, müssen Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse u.a. vorweisen. Diese Kenntnisse können mit den Bescheinigungen von Integrations- und Orientierungskurs nachgewiesen werden.
Kosten
Pro Unterrichtsstunde wird ein eigener Kostenanteil von 1 Euro verlangt, der an den Kursträger zu entrichten ist.
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfeleistungen bezieht kann kostenlos an dem Kurs teilnehmen. Die Befreiung von den Gebühren muss über den Sprachkursträger schriftlich beim Bundesamt beantragt werden. Dann werden auch die Kosten für den Abschlusstest übernommen.
Die Argen oder Ausländerbehörden können jemanden zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dann werden die Kosten für den Kurs und die Fahrtkosten übernommen.
Wenn die Teilnahme aber nicht regelmäßig erfolgt kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden oder Nachteile bei der Verlängerung des Aufenthalts entstehen. Bei erfolgreichem Abschluss des Integrationskurses verkürzt sich die Mindestfrist für die Einbürgerung von acht auf sieben Jahre.
Bei folgenden Sprachkursträgern können Sie sich über das Kursangebot informieren:
Sprachkursträger in Schleswig-Holstein
Informationen erhalten Sie auch bei den örtlichen Migrationsberatungsstellen
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de
Ein Merkblatt für Teilnahmeinteressierte finden Sie hier
Weitere Informationen finden sie unter www.integration-in-deutschland.de
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