§ 63 SGB III Förderungsfähiger Personenkreis
 
(1) Gefördert werden
 
1. Deutsche,
 
2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des
FreizügG/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach
dem AufenthG besitzen,
 
3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 und 4 des  FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich
freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur
deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren
Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
 
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der
Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
 
5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
EWR unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
 
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die
außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge ... anerkannt und in ...
Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
 
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer ...
 
(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland
haben und
 
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§
23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als
Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen,
 
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs.
5, § 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit
Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32
bis 34 des AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in
Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
 
(3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn
 
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben
und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
 
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn
der Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und
rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in
dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen
haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während
der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von
ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im
Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. Ist der
Auszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann
dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des
Elternteils treten, sofern der Auszubildende sich in den letzten drei
Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
 
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich
förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf
Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder
die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in
Deutschland aufhalten.
 
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern
Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Letzte Aktualisierung der Texte dieser Seite: 15.04.2008